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Arbeitsrecht Berlin – Wie läuft das arbeitsrechtliche Verfahren (Lohnklage) vor dem Arbeitsgericht Berlin ab?

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Arbeitsrecht Berlin -

Wenn man als Arbeitnehmer selbst oder über einen auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisierten Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht – zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin - eine Klage auf Zahlung von Arbeitslohn erhebt, fragt man sich, wie das arbeitsgerichtliche Verfahren danach abläuft. Hier ein kurzer Überblick.

1. Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Lohnzahlung

Nach der Klageerhebung prüft das Gericht kurz, ob die Klage wirksam erhoben wurde, insbesondere ob diese unterschrieben ist. Wenn dies der Fall ist, das stellt das Gericht die Klageschrift bereits an die Gegenseite zu, ohne das vom Kläger Gerichtskosten gefordert werden. Eine Gerichtskostenvorschusspflicht gibt es beim Arbeitsgericht nicht.

2. Zustellung der Klageschrift auf Arbeitslohn an den Gegner mit gleichzeitiger Ladung zum Termin zur Güteverhandlung

Die Klageschrift wird dann also dem Gegner zugestellt. Gleichzeitig bestimmt das Arbeitsgericht Berlin schon einen Termin zur Güteverhandlung. Die Gegenseite hat die Möglichkeit noch vor dem Termin zur Güteverhandlung noch auf die Klageschrift zu erwidern, dies ist allerdings nicht notwendig.  Im Normalfall ist es so,dass die Termine zur Güteverhandlung sehr zügig vergeben werden.  Die Ladung zum Termin geht meistens 2-3 Tage nach der Klageerhebung raus, meistens aber spätestens eine Woche nach der Klageerhebung auf Arbeitslohn. Und der Termin wird ungefähr zwischen drei und fünf Wochen nach der Klageerhebung festgesetzt. Dies heißt, dass im Normalfall die Sache bereits einen Monat nach der Klageerhebung verhandelt wird. Dies ist verglichen mit anderen Gerichten in Berlin, zum Beispiel dem Landgericht Berlin, eine sehr kurze Zeit. Ehrlicherweise muss man sagen, dass man das auch nicht direkt vergleichen kann, der verschiedene Verfahren vorliegen.

3. der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Wie der Name schon sagt, wird im Gütetermin eine gütliche Einigung gesucht. Das Gericht fordert die Parteien eindringlich auf, sich zu einigen. Das Arbeitsgericht kann aber natürlich keine Einigung erzwingen. Dies ist auch dem Richter bewusst. Der Arbeitgeber kann den Gütetermin einfach dadurch scheitern lassen, dass er keine Einigungsbereitschaft zeigt. Für den Arbeitnehmer heißt dies,dass in diesem Fall noch länger auf seinen Lohn warten muss. Grund der hohen Arbeitsbelastung setzt das Arbeitsgericht Berlin manchmal sogar mehrere Termine zur gleichen Uhrzeit an. Die Termine werden dann natürlich nicht gleichzeitig verhandelt, sondern nacheinander. Ein Termin dauert – in der Güteverhandlung – ungefähr 10-15 min. Vor dem Verhandlungszimmern hängen Tafeln aus mit den entsprechenden Arbeitsrechtssachen, die an diesem Tag noch verhandelt werden. Man kann in den Ballungsraum ohne anzuknüpfen eintreten. Danach wartet man, bis die eigene Sache aufgerufen wurde. Das Gericht stellt dann die Anwesenheit der Personen fest und fast am Anfang noch kurz den Streitfall zusammen. Danach fragt das Arbeitsgericht den Arbeitgeber, ob die Angaben in dem Klageschriftsatz so stimmen. In der Sache geht es dann weiter, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Meistens wird dann vom Arbeitgeber eingewandt, dass man gar nicht auf Arbeitslohn brutto klagen kann sondern nur auf den Nettolohn. Dies ist grundsätzlich nicht richtig. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er die Sozialversicherungsabgaben abgeführt hat und erst dann kann der Arbeitnehmer nur die Nettolohn fordern.

Schließen die Parteien einen Vergleich, so wird dieser sofort vom Gericht protokolliert. Das Protokoll wird dann ausgedruckt und beide Seiten erhalten jeweils eine Abschrift. Der Arbeitnehmer kann aus diesem Protokoll/Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Ohne Rechtsanwalt wird er dies allerdings nicht hinbekommen.

Scheitert die Güteverhandlung, dann setzt das Arbeitsgericht zunächst dem Arbeitgeber eine Frist für die Erwiderung auf die Lohnklage und gleichzeitig dem Arbeitnehmer eine Frist für die Erwiderung dann auf die Erwiderung des Arbeitgebers. Wichtig ist, dass es sich hierbei um Ausschlussfristen handeln. Die Fristen müssen unbedingt eingehalten werden. Innerhalb der Fristen ist umfassend und mit Beweisangeboten vorzutragen. Gleichzeitig bestimmt das Gericht einen Termin für den so genannten Kammertermin. Das Problem ist, dass der Kammertermin meist mehrere Monate später erst stattfinden kann. wenn man Glück hat, bekommt man beim Arbeitsgericht Berlin bereits innerhalb von 6 Wochen bis zwei Monaten.

4. der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Der Kammertermin ist ein so genannter streitiger Termin. Wichtig ist, dass der Termin selbst zwar von Bedeutung ist, dass allerdings die Schriftsätze, die vorher zwischen den Parteien ausgetauscht worden, weitaus wichtiger sind. Falsch ist die Vorstellung vieler Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass man im Kammertermin selbst noch das Gericht zu einer anderen Rechtsauffassung überzeugen kann. Im Normalfall ist es so, dass der Fall in vielen Fällen bereits vor dem Kammertermin “entschieden” worden ist. Das hängt damit zusammen, dass die Schriftsätze den Kammertermin vorbereiten oder von der Tatsache, dass das Arbeitsgericht Ausschlussfristen gesetzt hat, im Kammertermin selbst kein neuer Vortrag (hiervor gibt es auch Ausnahmen) erfolgen kann. Wenn man also im Kammertermin mit einer völlig anderen Story kommt, dann ist das meist wenig. Viel wichtiger sind die Schriftsätze vor dem Kammertermin. Im Kammertermin selbst sitzt dann der Richter zusammen mit zwei ehrenamtlichen Richtern ( jeweils einer aus dem Arbeitnehmerlager und der andere aus dem Arbeitgeberlager). der Fall wird vor dem Termin natürlich nochmals unter den Richtern besprochen. Meist haben sich diese zum Termin bereits eine Meinung herausgebildet und es ist sehr schwer das Arbeitsgericht noch umzustimmen.

5.  die Entscheidung/ Urteil/ Beschluss

Das Gericht erörtert im Kammertermin nochmals die Sach- und Rechtslage mit den Parteien. Man weiß bereits nach Abschluss des Kammertermins in welche Richtung das Gericht entscheiden wird. Man erhält auch hier- beim Arbeitsrecht Berlin –  nach Abschluss des Termins das Protokoll gleich vor Ort. Das Gericht beendet die Sitzung dann meistens mit dem Satz “Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung!”. Es macht keinen Sinn auf die Entscheidung zu warten, da man diese ohnehin zugeschickt bekommt und meistens doch recht lange warten muss. Die Entscheidung muss nicht unbedingt ein Urteil sein, sondern kann auch ein Beweisbeschluss sein oder eine Hinweisbeschluss.

Sofern das Urteil ergeht besteht Hier im Normalfall die Möglichkeit der Einlegung der Berufung. Bei einem Beweisbeschluss werden meist Zeugen vernommen, so dass noch ein Termin erforderlich ist. Sein Hinweisbeschluss ergeht, weil das Gericht auf besondere Umstände hin. Den Parteien wird dann die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben und danach entscheidet sich das Gericht dazu, ein Urteil zu machen oder ein Beweistermin anzusetzen.

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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